AGB


I. Geltungsbereich 

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§433,651BGB).Etwas anderes gilt nur,wenn die AGBmit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Dies gilt auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird. 

3. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. 

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 

II. Angebot, Bestellung, Lieferumfang 

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. 

2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 

3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. 

4. Bestellungen sind grundsätzlich in Textform vorzunehmen. Für Übermittlungsfehler sowie Fehler, die durch undeutlich geschriebene Bestellungen oder durch undeutliche Beschreibungen in Bestellungen entstehen, ist eine Haftung von EverGlow ausgeschlossen. Ebenso hafteten wir nicht für Mängel, die auf undeutlicher/fehlerhafter Datenübertragung beruhen. 

5. Für alle EverGlow angegebenen Maße und sonstige technische Daten gelten die entsprechend des Verwendungszwecks vertretbaren, hilfsweise die branchenüblichen Toleranzen. Bei Siebdruckerzeugnissen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% vor; dementsprechend wird die Mehr- oder Mindermenge berechnet. 

6. EverGlow ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, EverGlow erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). 

III. Lieferzeit, Frist, höhere Gewalt 

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von EverGlow bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss. Die Frist beginnt mit der Annahme des Auftrages durch EverGlow, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Käufer zu leistenden Anzahlung. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware das Werk verlassen hat bzw. dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben worden ist oder in Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft vor Fristablauf von uns abgesandt worden ist. 

2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht zu erbringen, ist EverGlow berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird EverGlow unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B.Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers. 

3. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 

4. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Abnehmer mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft,insbesondere, wenn erforderliche Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben nicht zur Verfügung stellt. Der Beweis dafür, dass er die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und die erforderlichen Unterlagen, Pläne oder Vorgaben zur Verfügung gestellt hat, trifft den Käufer. 

5. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie neun Monate nach Vertragsschluss. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es EverGlow frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Abnehmers einzulagern. Außerdem ist EverGlow berechtigt, seinen Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, ist EverGlow berechtigt, unter Aufkündigung seiner Lieferverpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. 

6. Nimmt der Abnehmer eine ihm obliegende Einteilung der Ware nicht spätestens innerhalb eines Monates nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch EverGlow vor, darf EverGlow die Ware nach seiner Wahl einteilen und liefern. Außerdem ist EverGlow berechtigt, seinen Kunden eine Nachfrist zur Einteilung zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass EverGlow die Abnahme der Ware im Falle des fruchtlosen Fristablaufes ablehnt. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, ist EverGlow berechtigt, unter Aufkündigung seiner Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch beschränkt auf den nicht erfüllten Teil des Vertrages. 

IV. Versand, Gefahrübergang 

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, welches zugleich auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist EverGlow berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B.Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1% des Nettowarenwertes pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 5 % des Nettowarenwertes. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 

4. Der Versand ins Ausland erfolgt nur gegen unwiderrufliches Akkreditiv oder Vorkasse. Eine Nachnahmelieferung bleibt vorbehalten. 

5. Teilt der Käufer mit, die von uns gefertigten Waren selbst abzuholen, so muss diese Abholung unverzüglich erfolgen, sobald die Abholbereitschaft dem Käufer mit geteilt wurde. Mit der Mitteilung der Bereitstellung zur Abholung - spätestens nach Benachrichtigung des Käufers - geht die Gefahr auf den Käufer über. Hiervon ausgenommen ist vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von EverGlow. 

6. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und auf Kosten des Käufers. 

7. Sofern EwerGlow im Einzelfall der Rücknahme von Waren zustimmen sollte, ist der Käufer verpflichtet, für die Rücknahme eine Pauschale in Höhe von 15 % des Nettowarenwertes zu zahlen. 

V. Preise und Verpackung 

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. 

2. Beim Versendungskauf (§4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächliche entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Versandkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von 12,00 € als vereinbart.Bei erheblichen Änderungen der Marktpreise für diese Dienstleistungen falls der jeweils benachteiligte Vertragspartner Anspruch auf entsprechende Anpassung der Pauschale hat. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlich e Abgaben trägt der Käufer. Transport - und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Mehrweg-Paletten. 

3. Die Anfertigung von Musterstücken oder aber „Nullserien“ erfolgt zum Einzelpreis nach Absprache. 

4. Bei Kleinbestellungen bis zu einem Nettowarenwert von 30,00€ berechnet EverGlow 5,00€ Verwaltungskostenzuschlag. 

 VI. Zahlungsbedingungen 

1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Skonto wird nicht gewährt. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 5.000,00€ sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung. 

2. Gutschriften über Scheck erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem EverGlow über den Gegenwert verfügt. Die Diskontspesen werden zum jeweiligen Banksatz berechnet. 

3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt. 

4. Kommt der Käufer einer Zahlungsaufforderung seitens EverGlow nach bereits überschrittenem Zahlungsziel nicht nach, sind wir berechtigt, in Arbeit befindliche Aufträge zu stornieren, die insoweit bislang angefallenen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. Die Möglichkeit einer besonderen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer betreffend die Verlängerungen von Zahlungszielen bleibt hiervon unberührt. 

5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig fest gestellt oder unbestritten ist. 

6. Bei Spezialanfertigungen ist auf Verlangen von EverGlow eine Anzahlung von 35 % bei Bestellungen, 35 % bei Lieferavis und 30 % innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. 

7. Kreditkartenabrechnungen werden durchgeführt von PAYONE GmbH · Fraunhoferstraße 2-4 · 24118 Kiel, Germany - Sitz der Gesellschaft: Kiel - Amtsgericht Kiel HRB 6107 - Geschäftsführer: Carl Frederic Zitscher, Jan Kanieß - Ein Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe 

VII. Schutzrechte 

1. Alle von uns erstellten und zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filme, Muster und Modelle, Pläne und Werkzeuge verbleiben im Eigentum von EverGlow, gleich, ob diese vom Käufer bezahlt wurden. Ebenso bleiben wir Inhaber der hieran bestehenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte. Der Käufer verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne ausdrückliche Genehmigung von EverGlow Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung verspricht der Käufer EverGlow eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 €. Das Recht von EverGlow, Ersatz eines tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen, bleibt unberührt. 

2. Der Käufer sichert zu, dass von ihm zur Durchführung eines Auftrages gestellte Entwürfe, Pläne und sonstige Ausführungsvorgaben bestehende Patent-, Lizenz-, Markenrecht oder sonstige gewerbliche Schutzrechte einschließlich Urheberrechte Dritter nicht verletzen. Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht trifft uns nicht. In jedem Fall stellt der Käufer EverGlow im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter, welche uns gegenüber aufgrund etwaiger Verletzungen solcher Rechte geltend gemacht werden, frei. Darüber hinaus übernimmt der Käufer alle Kosten, die EverGlow dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen. 

3. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzfähig sind, so ist allein EverGlow Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nut zungsrechte. Es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu tätigen. 

4. Der Käufer ist verpflichtet, Patent-, Muster-, Modell- und Markenrechte an den von EverGlow hergestellten Produkten zu respektieren und darf keine auf die Produkte aufgebrachten Markenzeichen entfernen. 

5. EverGlow ist es gestattet, für den Käufer hergestellte Produkte und Waren unabhängig von den dem Käufer diesbezüglich zustehenden Marken-, Urheber-und Patentrechten zu eigenen Werbe-und Präsentationszwecken in jeder Form der Werbung und Präsentation (z.B.: Abdruck in Katalogen) zu nutzen, es sei denn, der Käufer widerspricht einer solchen Nutzung durch EverGlow ausdrücklich schon bei Auftragserteilung. 

VIII. Eigentumsvorbehalt 

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich EverGlow das Eigentum an den verkauften Waren vor. 

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Käufer. Der Käufer ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; EverGlow ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 

4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigent um im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 5. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollte EverGlow aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, so ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Käufers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt. 

IX. Gewährleistung, Mangelhaftung, Verzug 

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach-und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher. 

2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt. 

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§434 Abs.S.2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung. 

4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von fünf Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von fünf Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 

5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens vier Wochen einzuräumen, wobei es ihm vorbehalten bleibt, EverGlow im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens vierwöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Fall vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Käufer uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei EverGlow die Kosten der Rücksendung trägt. Im Falle des Verzuges von EverGlow hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn er uns ebenfalls zuvor eine angemessene, mindestens vierwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. 

6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 

7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 

8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. 

9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 

10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen (Abschnitt X) und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

11. Befindet sich EverGlow mit der Lieferung in Verzug so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von Abschnitt X auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben: Befindet sich EverGlow mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit vor, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 

X. Sonstige Haftung 

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und groberFahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. 

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 

5. EverGlow übernimmt im übrigen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer selbst oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, insbesondere auch durch Witterungs- und Natureinflüsse, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. 

XI. Verjährung 

1. Abweichend von §438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Übergabe. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 

2. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).